| Boot vorbestellen oder reservieren? | ||
| Gesamtkosten: Charter, Kaution / Dokumente | ||
| Reservieren oder nicht? | ||
| Allgemeine Info´s | ||
Auszug: (Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV) |
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Eine Vorbestellung / einen Charterwunsch können Sie jederzeit per Mail mitteilen, ein Vertrag auf Gegenseitigkeit kommt hierdurch nicht zustande. Eine Reservierung (Vertrag auf Gegenseitigkeit, nur Charter ab mind. 8 Stunden) können Sie per Mail unter Angabe: Name, Vorname, Wohnadresse, Funktelefonnummer und Charterdatum bzw. Zeitraum bis 5 Werktage vor Charterbeginn anmelden. Sie erhalten (i.d.R. innerhalb max. 12 Stunden) eine Antwort, sofern der Charter zeitlich möglich ist, mit den Eckdaten für den Charter. Die Reservierung kann erst mit Geldeingang von 50% der Chartergebühr innerhalb 4 Werktagen nach Versand der Antwortmail an Sie zustande kommen. Bei einem Charter ab 10 Stunden können wir die Startzeit am Abend vor Start vereinbaren und Sie haben die Möglichkeit Ihren Charter nach Abstimmung auch noch während des Charters bis 22.°° Uhr zu verlängern. Bis 8 Wochen vor Charterbeginn können Sie von der Reservierung abzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,- € zurücktreten. Bei einem Rücktritt bis 72 Stunden vor Charterbeginn (hierbei gilt unabhängig von Ihrer individuellen Startzeit immer 09.°° Uhr) verbleiben 30% der Chartergebühr bei mir. (Ich hätte also noch mindestens 3 Tage, um das Boot eventuell zumindest zeitweise wieder neu zu vermieten.) Bei einem noch kurzfristigeren Rücktritt werden die gezahlten 50% der Chartergebühr fällig. Sollte am Abend vor Charterbeginn für den Raum Spandau / Wannsee eine Wetterwarnung seitens des Wetteramtes für den folgenden Tag vorliegen, können Sie diesen Folgetag bis 6 Stunden vor Charterbeginn stornieren (Bearbeitungspauschale 10,- €). Jede Stornierung sollte unbedingt schriftlich (per Mail) erfolgen.
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Gesamtkosten: Charter / Kaution / Dokumente |
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Zu Charterbeginn, also zur Bootsübernahme, müssen Sie Ihren Ausweis oder Reisepass, die voraussichtlichen Charterkosten (ggf. abzüglich Reservierung) und die Kaution mitbringen. Für den Charter von führerscheinpflichtigen Booten (Motor > 3,68 KW) müssen Sie zusätzlich Ihren Bootsführerschein Binnen / Motor mitbringen.
Charterpreis lt. Tabelle + Charterpauschale + grob geschätzte Benzinkosten + Kaution (200 oder 250 € je nach Boot) ----------------------------------------------- = Bargeldbedarf bei Start
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Ist eine Reservierung ratsam? |
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| Das
kann man nicht pauschal sagen. Planen Sie aber eine mehrtägige Tour oder
wird ein bestimmter Termin (Geburtstag o.ä.) angestrebt, dann ist eine
Reservierung grundsätzlich zu empfehlen.
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In Berlin / Brandenburg sind auf dem Wasser in der Regel 12 km/h erlaubt, z.T. (z.B. in Kanälen) nur 4, 6 oder 9 km/h. Detaillierte Informationen hierzu, rechtliche Grundlagen, aktuelle Hinweise und vieles mehr finden Sie unter: www.elwis.de
Zeltplätze finden Sie z.B.: unter www.camping.info
Pensionen, Hotels, Zimmer, Gasthäuser u.a. am Rande der Wasserstraßen finden Sie z.B. unter: http://www.way2business.de/pensionen/brandenburg
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Auszug: Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf denBinnenschifffahrtsstraßen
(Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
- BinSch-SportbootVermV)
Ausfertigungsdatum:
18.04.2000 "Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist"
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§
1 Geltungsbereich
Diese
Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur
Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen. §
2 Begriffsbestimmungen
und anzuwendende Vorschriften
(1)
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Betriebsstätte: Geschäftsstelle
des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer
Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist,
liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, 2. Binnenschifffahrtsstraßen: die
Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger
Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, 3. Sportboot: für
Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge
von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x
Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen
Segelsurfbretter, 4. Unternehmen: natürliche
oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der
Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf
Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, 5. Vermietung: gewerbsmäßige
Überlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot
ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt
keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den
Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet. (2)
Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist,
bedeuten 1.
Binnenschifferpatent Verordnung: die Binnenschifferpatentverordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), 2.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), 3.
Kennzeichnungsverordnung:
die Verordnung über die Kennzeichnung von auf
Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar
1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), 4.
See-Sportbootverordnung: die Verordnung über die Inbetriebnahme von
Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige
Nutzung im Küstenbereich vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), 5.
/ 6. 7.
Sportbootführerscheinverordnung - Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S.
536, 1102), zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3066), 8.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159),
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4580) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1)
Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch
zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens
vom Wasser- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der
Anlage 1 erteilt. (2)
Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt
zuständig, 1.
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder
sich die Betriebsstätte befindet oder 2.
das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt. §
4 Bootszeugnis
(1)
Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert
werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot
fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des
Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt. (2)
Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige
Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie
94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur
erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb
verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn
nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung
mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige
Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird. (3)
Das Unternehmen muss dem Wasser- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder
sonstige Veränderung des Sportbootes,
die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist vom
Wasser- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das
Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich
ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet
worden, kann das Wasser- und Schifffahrtsamt die Erteilung des
Bootszeugnisses widerrufen. (4)
(5)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann
Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach
landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden
werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht. §
5 Nachweis
über die Fahrtauglichkeit
(1)
Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind: 1.
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung, 2.
ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen
benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN
45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und
Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder 3.
eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der
Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote. (2)
Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne
Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen
Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein
Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasser- und
Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, die in Serie
hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind,
kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen
lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser
Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit
der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen
Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die
Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll. (3)
Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das
Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist. (4)
Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die
Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer
der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird
vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens
jedoch für zehn Jahre. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge
gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasser- und
Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs
Jahre. (5)
Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und
Überwachungen von dem Wasser- und Schifffahrtsamt als gleichwertig
anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen
1 bis 4 bescheinigt ist. §
6 Verfahren
§
7 Kennzeichen
(1)
Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der
Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz
2 zu versehen. (2)
Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der
Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination
von 1.
einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der
Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt, 2.
der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und 3.
dem Kennbuchstaben "V". §
8 Pflichten
des Unternehmens
(1)
Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder
zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist. (2)
Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn 1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt
ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte
Zulassungsurkunde erteilt ist, 2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen
und Auflagen erfüllt sind und 3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an
Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist. (3)
Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an 1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung
des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, 2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das
Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, 3.
a) Kinder unter 12 Jahren,
b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel
handelt,
c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit
Antriebsmaschine handelt. (4)
Das Unternehmen darf ein Sportboot 1.
mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die a)
über die nach der Sportbootführerscheinverordnung - Binnen erforderliche
Fahrerlaubnis verfügen, wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden
ist, b)
auf dem Rhein unabhängig vom Wohnsitz über ein Befähigungszeugnis verfügen,
das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für
Binnengewässer entspricht, sofern das Sportboot mit einer
Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5
PS) ausgerüstet ist, c)
bei ausländischem Wohnsitz über die Fahrerlaubnis nach Buchstabe a oder
über ein amtliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer ihres
Wohnsitzstaates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird, über
ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer eines Wassersportverbandes
ihres Wohnsitzstaates verfügen, 2.
mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die a)
auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 1.04 Nr. 1
Buchstabe c der Rheinpatentverordnung, b)
auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die erforderliche
Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 Abs.
3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der
Binnenschifferpatent - Verordnung verfügen. (5)
Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das
erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen,
der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der
Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches
Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung
von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer
einsetzen. Das Unternehmen hat über das Verlangen des Mieters nach Satz 2
unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter
gegenzuzeichnen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser Bescheinigung
an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Bescheinigung
mindestens für ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren und den
zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (6)
An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm
DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144
: 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das
Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen. (7)
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass 1.
a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich
sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und
b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer
geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser
Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen
werden, 2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur
stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen
nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an
Bord befinden und die Mieter vor
Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, 3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite
dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und
Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen
und mit den im Bootszeugnis
eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, 4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der
Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die
Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten
hingewiesen wird, 5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird. (8)
Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt
darauf hinzuweisen, dass 1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und 2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der
Fahrt an Bord sein muss. (9)
Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit
Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen
an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in
verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen,
vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch
einen Aushang hinzuweisen. §
9 Charterbescheinigung
§
10 Pflichten
des Mieters und des Sportbootführers
(1)
Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt
wird, denen nach § 8 Abs. 3 oder 4 ein Sportboot nicht vermietet werden
darf. (2)
Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass 1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, 2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der
Fahrt an Bord ist und 3.
die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden. §
11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
als Unternehmen ... 2.
als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer
dort genannten Person geführt wird oder 3.
als Sportbootführer a)
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung
nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur
Prüfung aushändigt, b)
entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung
nicht beachtet, c)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der
zugelassenen Personen nicht überschritten wird, d)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene
Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder e)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen
Fahrtbereiche nicht verlassen werden. Anhang
1 (zu
Anlage 6)
Ausweichregeln Kleinfahrzeuge
den anderen Fahrzeugen Motorisierte
Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten Zwei
motorisierte Kleinfahrzeuge auf - fast - entgegengesetztem Kollisionskurs:
Begegnung Backbord -
Backbord Zwei
motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs: das
backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen Anhang
2 (zu
Anlage 6)
Fundstelle
des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2538 - 2539; bzgl.
der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Merkblatt
über das Verhalten in Schleusen .
Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur
ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung
an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens
dort, wo das Haltezeichen steht. .
Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder
ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei
Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen
beachten. .
In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit
anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der
Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst
ein. Fahr-
und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt .
Überholen verboten
. Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten. .
Ausrüstungsteile binnenbords nehmen. .
Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne
Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere
Fahrzeuge ausgeschlossen ist. .
Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich
vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch
auf der Kammerwand, befinden. .
So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht
behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit
vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist. .
Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten. .
Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße
gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge
vermieden werden. .
Fender verwenden. .
Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen. .
Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln
angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere
Anordnung des Schleusenpersonals verboten. .
Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!
Aufwärtsschleusen Abwärtsschleusen |